AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

-Film- und Fotoproduktion- 

1. Geltungsbereich 

 

 

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von JIMAGE (nachstehend Dienstleister genannt), bzw. dessen Beauftragten, sowie Stellvertreter, mit einem Vertragspartner (nachstehend Auftraggeber genannt). 

 

 

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten keine Gültigkeit, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. 

 

 

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Aufträge mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

 

 

2. Vertragsgegenstand 

 

 

2.1 Der Dienstleister erbringt seine Leistung im Rahmen einer freien Mitarbeit, als selbstständiger Auftragnehmer im Bereich Foto, Fernsehen oder sonstiger audiovisueller Medien. Spezifische Einzelheiten der Aufträge insbesondere im Hinblick auf Art und Umfang der zu erbringenden Leistung werden separat vereinbart oder sind dem Angebot zu entnehmen.

 

 

2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Buchung unaufgefordert über den beabsichtigten Inhalt der Produktion genaue Auskunft zu geben und auf aussergewöhnliche Belastungen, wie besondere Arbeitszeiten, besondere Gefährdung, besondere moralische oder seelische Belastung hinzuweisen. 

 

 

2.3 Eine dauerhafte Beschäftigung ist von beiden Vertragsparteien nicht beabsichtigt und wird nicht begründet. 

 

 

2.4 Es steht dem Dienstleister frei, während des laufenden Vertragsverhältnisses auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zum Auftraggeber (Vertragspartner) stehen. 

 

 

2.5. Im Hinblick auf die kreative und/oder journalistische Art der Leistung unterliegt der Dienstleister bei der Durchführung seiner Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers. Er ist in der Ausübung und Gestaltung seiner Tätigkeit vollkommen frei, mit der Ausnahme, dass er auf besondere projektbezogene Vorgaben des Auftraggebers, wie z.B. Ort und Zeitpunkt der Produktion, Rücksicht zu nehmen hat. 

 

 

2.5 Für Krankenversicherung, Rentenversicherung und steuerliche Erklärungs- und Abgabepflichten trägt der Auftragnehmer selbst Sorge.

 

 

 

3. Zustandekommen des Vertrages 

 

 

3.1 Ein Vertrag mit dem Dienstleister kommt durch Annahme des Auftragsangebots auf dem Postweg, telefonisch, per Telefax oder per E-Mail zustande. 

 

 

 

4. Vertragsdauer und Vergütung 

 

 

4.1 Die Vergütung erfolgt auf der Basis von vereinbarten Tageshonoraren, zuzüglich Auslagen und Spesen. (Vgl.: 4.6,4.7) Die kleinste Ab- rechnungseinheit ist ein Tageshonorar, bzw. Tages-Teampreis, das im Angebot/Kostenvoranschlag festgehalten wird . Das vereinbarte Tageshonorar bzw. Tages- Teampreis bezieht sich auf eine Arbeitszeit von maximal 8 bzw. 10 Std. inkl. 1 Std. Pause, je nach getroffener Vereinbarung. Zur Arbeitszeit zählt auch Stand-by-Zeit vor Ort sowie die Reisezeit und die Zeiten, die für die unmittelbare Vor- und Nachbereitung der Produktion notwendig sind.

Verzögerungen während der An- bzw. Abreise wie Staus, Baustellen, etc. sowie höhere Gewalt fallen unter das Produktionsrisiko des Auftraggebers und zählen ebenfalls zur Arbeitszeit, sofern kein Verschulden des Dienstleisters vorliegt.

Zeiten und Kilometer werden immer ab/bis Bremer Straße. 56, 26135 Oldenburg (oder ab/bis zum jeweiligen Hotel bei Übernachtungen außerhalb Oldenburgs) gerechnet, unabhängig vom vereinbarten Treffpunkt.

Das Sichern oder Überspielen von Kameramaterial zählt ebenfalls zur Arbeitszeit.

 

 

4.2 Für jede angefangene, über die achte bzw. zehnte hinausgehende Arbeitsstunde (je nachdem was als Standard Arbeitszeit vereinbart wurde), betragen die Mehrarbeitszuschläge für die 1. bis zur 2. Überstunde 25%; für die 3. bis zur 4. Überstunde 50%; sowie für jede weitere, darüber hinausgehende Stunde Mehrarbeit 100% zum zehnten Teil des gesamten Tageshonorars bzw. Tages-Teampreises (Arbeitsleistungen plus Standardausrüstung) (1/10). Abweichend dazu können pauschale Vergütungen je Stunde vereinbart werden. Diese Regelung muss dann explizit im Angebot ausgewiesen sein.

 

 

4.3 Für Einsätze an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von sonntags 20%, und an gesetzlichen Feiertagen 25% des vereinbarten Tagessatzes berechnet. Alternativ kann eine Pauschalvereinbarung zu einem erhöhten Tagessatz getroffen werden. Maßgeblich sind die in Bayern üblichen Feiertage.

In der Zeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr werden Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 25% des vereinbarten Tagessatzes berechnet.

 

 

4.4 Der Auftraggeber oder seine weisungsbefugten Mitarbeiter vor Ort haben dafür Sorge zu tragen, dass für adäquate Pausenzeiten gesorgt wird. Spätestens sechs Stunden nach Arbeitsbeginn sollte eine Pause von mindestens 30 Minuten stattfinden. Es gilt die Uhrzeit des Treffpunkts bei JIMAGE, Bremer Straße 46 in 26135 Oldenburg oder dem Hotel vor Ort bei Übernachtungen außerhalb Oldenburgs. Sollte dies nicht möglich sein, wird hierfür ein Mehraufwand in Höhe von zusätzlich 12,5% des Tageshonorars berechnet. Bei Arbeitszeiten über 10 Stunden ist für einen zusätzlichen Fahrer oder eine Übernachtung zu sorgen.

 

 

4.5 Der Dienstleister ist berechtigt, vom Auftraggeber für eine vertragsgemäß erbrachte Teilleistung eine Abschlagszahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Abschlagszahlungen sind sofort fällig.

 

 

4.6 Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Sofern der Auftraggeber nach Ablauf der in der Rechnung genannten Frist mit einer Zahlung in Verzug gerät, ist er berechtigt, unter den Voraussetzungen des Verzuges Verzugsschäden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen. ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

 

 

4.7 Sämtliche Leistungen des Dienstleisters verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

 

4.8 Barauslagen, Spesen und andere besondere Kosten, die dem Dienstleister zur Erbringung der Leistung anfallen, sind gegen Rechnungsstellung sofort fällig. Es wird zusätzlich ein Auslagenaufschlag in Höhe von 10% erhoben. Dieser entfällt bei Erstattungen gegen Bar am Produktionstag.

 

 

4.8 Reise- und Unterbringungskosten, die zur Erbringung der Leistung anfallen, trägt der Auftraggeber. Verpflegungsmehraufwendungen werden mindestens gem. den steuerlich abzugsfähigen Tagespauschalen berechnet.

 

 

4.9 Bei Nutzung des eigenen PKW’s erstattet der Auftraggeber gegen Rechnungslegung soweit nicht anders vereinbart mindestens 0,50€ je km (zzgl. MwSt.). Bei Gesamtfahrleistungen unter 50km je Einsatztag wird eine Kilometerpauschale berechnet. Bei Einsatz eines vom Auftraggeber gestellten Fahrzeuges (auch Mietwagen) trägt der Auftraggeber sämtliche Kosten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von ihm gestellte Fahrzeuge oder Mietwagen ohne Selbstbehalt für den Dienstleister zu versichern (Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung).

Der Dienstleister verpflichtet sich zur sorgfältigen und ordnungsgemäßen Handhabung der gestellten Fahrzeuge. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen.

 

 

 

5. Übertragung von Rechten

 

 

5.1 Bis zum vollständigen Zahlungsausgleich bleibt das Werk bzw. das gedrehte Material oder die Fotos im Eigentum des Dienstleisters (Eigentumsvorbehalt). Eine Verwertung des vom Dienstleister hergestellten Werkes/gedrehten Materials/Fotos vor vollständigem Zahlungsausgleich ist dem Auftraggeber untersagt. Sollte der Auftraggeber diese dennoch verwerten, tritt er dem Dienstleister bereits jetzt die ihm hierdurch entstehenden Forderungen bis zur Höhe des geschuldeten Betrages ab; der Dienstleister nimmt die Abtretung an.

 

 

5.2 Es kann gesondert vereinbart werden, dass die Rechtseinräumung zum Zeitpunkt des Entstehens der urheberrechtlichen Verwertungsrechte erfolgt (z. B. Livesendung).

 

 

5.3 Sofern der Dienstleister als Person selbst Gegenstand von Bildern für Fernsehen oder sonstige audiovisuelle Medien sein soll, so bedarf es der ausdrücklichen, vorherigen und schriftlichen  Einwilligung des Auftragnehmers. Eine etwaige Erteilung der Einwilligung erfolgt gegen gesondert zu vereinbarende Vergütung.

 

 

 

6. Haftung

 

 

6.1 Der Dienstleister haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft unbeschränkt.

 

6.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet der Dienstleister bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden von maximal EUR 100.000 begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

 

 

6.3 Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen.

 

 

6.4 Für Foto- und Drehgenehmigungen bzw. Zugangsrechte sowie die ggf. erforderliche Klärung der Rechte Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte Dritter, insb. deren Recht am eigenen Bild, das Hausrecht Dritter, etwaige Gagenforderungen Dritter etc.) ist der Auftraggeber zuständig.

 

 

6.5. Sofern im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausführung des erteilten Auftrags Rechte Dritter im Sinne der Ziffer 6.4 verletzt werden, haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt den Dienstleister von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei und ersetzt dem Auftragnehmer etwaige mit der Inanspruchnahme  verbundene notwendige  Rechtsverfolgungskosten.

 

 

6.6 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters.

 

 

 

7. Beendigung der Zusammenarbeit

 

 

7.1 Der Vertrag kann vom Auftraggeber jederzeit gekündigt werden. Bezüglich einer Ausfallvergütung gelten folgende Fristen:

Bei eintägigen Buchungen ist eine Stornierung bei mehr als 48 Stunden vor Auftragsbeginn kostenfrei möglich, bei weniger oder gleich 48 Stunden vor Auftragsbeginn fällt eine Ausfallvergütung von 50% der vereinbarten Vergütung an, ab 24 Stunden vorher wird die volle Vergütung fällig.

Bei mehrtägigen Aufträgen, auch von nicht zusammenhängenden Tagen, verlängern sich die Stornierungsfristen analog der Dauer des Auftrages, d.h. ein zweitägiger Auftrag ist vier Tage vor Beginn der Produktion kostenfrei stornierbar. Bis 48 Stunden vorher fallen 50%, danach 100% der Vergütung an. Bereits angefallene Kosten und erbrachte Leistungen sind gegen Rechnungslegung zu erstatten.

Wochenenden und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung der Fristen nicht berücksichtigt. (Beispielsweise ist die Stornierung eines Auftrages mit Auftragsbeginn Montag nur bis zum vorhergehenden Mittwoch kostenfrei stornierbar.)

 

 

7.2 Für Auftragsvolumina von mehr als 10 Tagen ist mit Vertragsabschluss eine gesonderte Regelung zu treffen, die den Dienstleister gegenüber Punkt 7.1 nicht benachteiligt. Sofern die Parteien hiervon absehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

7.3 Das Risiko des Ausfalls oder des Abbruchs der Produktion trägt der Auftraggeber, sofern nicht der Dienstleister den Ausfall oder Abbruch zu vertreten hat. Ausfall oder Abbruch der Produktion berühren den Vergütungsanspruch des Dienstleisters nicht. Eine ggf. erforderliche Verschiebung der Produktion gilt als Ausfall in diesem Sinne, die Nachholung der Produktion ist ein neuer Auftrag.

 

 

 

8. Verschwiegenheitsverpflichtung

 

 

Der Dienstleister verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers sowie über vertrauliche Details der Produktion Stillschweigen zu bewahren.

 

 

 

9. Versicherungen

 

 

9.1 Besondere Unfallrisiken, die der Produktionsort beinhaltet, sichert der Auftraggeber durch eine gesonderte Unfallversicherung auf eigene Kosten ab.

 

 

 

10. Salvatorische Klausel

 

 

10.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

 

 

11. Sonstiges


11.1 Der Dienstleister ist berechtigt, die Leistungen durch oder unter Mitwirkung von Dritten (Erfüllungsgehilfen) zu erbringen. Der Dienstleisterhaftet für die Leistungserbringung auch dann wie für eigenes Handeln.

 

11.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Oldenburg.

 

 

11.3 Gegen Forderungen aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen, die nicht aus diesem Vertrag stammen, steht dem Auftraggeber nicht zu.

 

 

11.4 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht.

 

 

11.5 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso, wie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

 

 

Stand: 02/2020